ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die Teilnahme an den vom Veranstalter durchgeführten Training erfolgt zu nachstehenden Bedingungen.

  1. ANMELDUNG

Durch die Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich, telefonisch, per Fax oder Internet erfolgen. Der Vertrag kommt durch die Rückbestätigung des Veranstalters zustande, die formfrei erfolgen kann.

  1. BEZAHLUNG

Nach Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Veranstaltungspreises zu leisten, die Restzahlung erfolgt bis spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ohne gesonderte Aufforderung. Sollte der Zeitraum von der Buchung bis zum Veranstaltungsbeginn weniger als 4 Wochen betragen ist der Gesamtbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsausstellung fällig. In jedem Falle muss die Bezahlung vor Veranstaltungsbeginn erfolgt sein. Die Zahlung des Veranstaltungspreises erfolgt per Überweisung oder in Bar. Sämtliche Veranstaltungen erfordern eine vollständige Bezahlung des Teilnahmepreises um die Teilnahme zu garantieren.

  1. LEISTUNGEN UND PREISE
  2. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Ausschreibung auf der Homepage und der Teilnahmebestätigung des Veranstalters.
  3. Sonderwünsche sind nicht rechtsverbindlich, solange sie nicht schriftlicher Vertragsbestandteil wurden.
  4. NICHT ENTHALTENE LEISTUNGEN

Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich als enthalten aufgelistet sind, sind im Trainingspreis nicht inklusive.

  1. FAHRZEUGE
  1. Vom Veranstalter gestellte Fahrzeuge
    Soweit Motorräder und Schutzkleidung vom Veranstalter gestellt werden, verpflichtet sich der Teilnehmer, das Fahrzeug sowie die Schutzausrüstung stets pfleglich zu behandeln. Der Teilnehmer haftet für Schäden am Motorrad und der Kleidung, die von ihm selbst verschuldet sind, sofern es sich nicht um Bagatellschäden handelt (z.B. Kratzer, an Plastikteilen und Handschalen des Fahrzeugs). Wenn eine Reparatur oder ein Austausch von Teilen erforderlich ist, wird vom Veranstalter der Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
  2. Eigene Fahrzeuge
    Stellt der Teilnehmer das Fahrzeug für die Veranstaltung selbst, so hat er die alleinige Verantwortung dafür zu tragen, dass sich das Fahrzeug in einem einwandfreien technischen Zustand befindet und allen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Von den Teilnehmern genutzte eigene Fahrzeuge werden vom Veranstalter nicht extra versichert. Nimmt der Teilnehmer mit dem eigenen Fahrzeug oder einem von ihm selbst gestellten Fahrzeug an der Veranstaltung teil, so stellt er den Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen aus der Beschädigung dieses Fahrzeuges frei, die eine berechtigte Person (Eigentümer, Halter) geltend macht, es sei denn, der Schaden wurde vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
  1. RÜCKTRITT

Der Teilnehmer kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss in schriftlicher Form erfolgen. Der Teilnehmer erhält vom Veranstalter eine Bestätigung der Stornierung.

  1. Kosten bei Reiserücktritt
    Beim Rücktritt des Teilnehmers vom Vertrag kann der Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung verlangen, die sich nachfolgendem vom Hundertsatz des Veranstaltungspreises errechnet:
  • bis 61 Tage vor Anreise 10% des Veranstaltungspreises (mind. 25,00 €)
  • bis 45 Tage vor Anreise 25% des Veranstaltungspreises
  • bis 31 Tage vor Anreise 50% des Veranstaltungspreises
  • bis 14 Tage vor Anreise 75% des Veranstaltungspreises
  • bis 7 Tage vor Anreise 90% des Veranstaltungspreises

Sollten die tatsächlichen Kosten über diese Sätze hinausgehen, so ist der Veranstalter berechtigt, die tatsächlichen Kosten zu verlangen. In allen Fällen steht dem Teilnehmer das Recht zu, dem Veranstalter einen geringeren Schaden nachzuweisen. Soweit bestimmte Leistungen nur vermittelt werden, gelten die Stornogebühren des jeweiligen Leistungsträgers.

Wird bei Gruppenbuchungen durch Stornierung einzelner Personen die erforderliche Mindestteilnehmerzahl, für die der Veranstalter eine Gruppenermäßigung angeboten hat, unterschritten, so ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die entsprechenden Stornokosten zu verlangen, außer die Teilnehmer erklären sich bereit, den Einzelbuchungspreis zu zahlen.

 

  1. Umbuchungen/Stornierungen

Im Falle einer Stornierung wird eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 Euro erhoben. Der Veranstalter ist berechtigt, die Stornogebühr gegen bereits entrichtete Teilnahmepreise anzurechnen.

 

  1. Ersatzpersonen

Bis Veranstaltungsbeginn kann der Teilnehmende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

  1. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN VERANSTALTER

Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn:

  • die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl für die entsprechende Veranstaltung nicht erreicht wird. Der Veranstalter muss dem Teilnehmer die Rücktrittserklärung unverzüglich zuleiten und den eingezahlten Veranstaltungspreis zurückerstatten. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen.
  • sich herausstellt, dass der Teilnehmer den Erfordernissen der Veranstaltung nicht entspricht (z.B. Führerschein nicht vorhanden, gesundheitlich gefährdet). In diesem Fall muss der Teilnehmer dem Veranstalter die entstehenden Kosten erstatten (siehe auch Stornosätze).

 

 

  1. Der Veranstalter kann die Tour abbrechen, wenn
  • der Veranstalter wegen Erkrankung oder Verletzung ausfällt und keine Ersatzperson gestellt werden kann.
  • Witterungseinflüsse oder sonstige unvorhersehbaren Ereignisse durch höhere Gewalt die Durchführung unmöglich machen.

Der Teilnehmer erhält in vorgenannten Fällen den anteiligen Veranstaltungspreis für nicht erbrachte Leistungen rückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen.

 

  1. Mangelnde Teilnehmereignung, Nichteinhaltung von Verkehrsvorschriften oder Gruppenbestimmungen

Verstößt der Teilnehmer gegen Schutzvorschriften oder andere Teilnahmevoraussetzungen oder werden die anderen Teilnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung gefährdet, verletzt oder geschädigt, hat der Veranstalter das Recht, den Teilnehmer nach einer Ermahnung, ohne Rückerstattung seiner Teilnahmegebühr, von der weiteren Veranstaltung auszuschließen. In diesem Fall ist der Vertrag ungültig. Vom Veranstalter gestellte Fahrzeuge werden sichergestellt. Des Weiteren kann der Teilnehmer für den entstandenen Schaden vom Veranstalter haftbar gemacht werden.

Mit der Anmeldung erklärt der Teilnehmer, dass er grundsätzlich gesund ist und die Anforderungen, die die Veranstaltung an ihn stellt, erfüllt. Stellt der Veranstalter fest, dass der Teilnehmer nicht oder nicht mehr den Anforderungen der Veranstaltung (insbesondere bei Verletzungen und Krankheit während der Veranstaltung) gewachsen ist, kann er von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Erstattung der Veranstaltungsgebühr ist ausgeschlossen.

  1. NICHT BEANSPRUCHTE LEISTUNGEN

Werden Mietmotorräder früher zurückgegeben oder werden Kilometerpakete nicht aufgebraucht, so ist eine anteilige Rückerstattung grundsätzlich ausgeschlossen.

  1. HAFTUNG

Die Haftung des Veranstalters ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, insgesamt auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit der Schaden nur durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen verursacht wird oder soweit der Veranstalter allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Der Veranstalter kann sich auf einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung berufen, soweit die Haftung für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung aufgrund internationaler Übereinkommen oder darauf beruhender gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen oder beschränkt ist. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Restaurantbesuch etc.).

  1. MITWIRKUNGSPFLICHT

Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden abzuwenden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen und ihm eine angemessene Zeit zur Abhilfe einzuräumen. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so ist der Anspruch auf eine Minderung nicht gegeben.

  1. BILD, FILM- UND VIDEOMATERIAL

Der Veranstalter ist berechtigt, die während der Veranstaltung angefertigten Fotos, Dias und Videos zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden, auch wenn der Teilnehmer darauf zu erkennen ist. Dies beinhaltet auch eine Verwendung in Sozialen Netzwerken (z.B. Facebook).

  1. MÜNDLICHE VEREINBARUNGEN

Individuelle Vertragsabreden – ohne Rücksicht auf die Form –  haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.